{"id":177,"date":"2020-01-16T05:06:30","date_gmt":"2020-01-16T05:06:30","guid":{"rendered":"https:\/\/custor-casteli.de\/?page_id=177"},"modified":"2023-01-16T20:07:30","modified_gmt":"2023-01-16T20:07:30","slug":"waffenrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.custor-casteli.de\/?page_id=177","title":{"rendered":"Waffenrecht"},"content":{"rendered":"<hr \/>\n<h3>Philipp Roskoschinski, M.A., Dipl.-Jur.<\/h3>\n<h3>CEO\/Founder Kaptorga \u2013 Visual History<\/h3>\n<p>Immer wieder findet man in sozialen Medien Diskussionen zum Thema Waffenrecht und Hieb- und Stichwaffen im Reenactment. Darf ich mein Schwert mit hinausnehmen? Werde ich sofort von einer Spezialeinheit \u00fcberw\u00e4ltigt, weil mein Schwert so gef\u00e4hrlich ist?<\/p>\n<p>Die Antworten reichen von \u201eDas passt schon\u201c \u00fcber \u201eNein, das ist total illegal\u201c bis hin zu \u201eTu es nicht, Du wirst sofort erschossen\u201c. Erhebliche Mengen profunden Halbwissens geistern durch die digitale Landschaft und vermischen sich zu einem z\u00e4hen Morast, der den Informationssuchenden zu verschlingen droht.<\/p>\n<p>Da ich ja, wie der Eine oder Andere hier wei\u00df, erst im Zweitstudium studierter Altertumswissenschaftler und Arch\u00e4ologe wurde und im Erststudium studierter Jurist bin (Junge, mach was Ordentliches, nicht diesen Quatsch mit dem Buddeln!) habe ich mich entschlossen, die waffenrechtliche Lage einmal etwas vereinfacht und leicht nachvollziehbar darzustellen.<\/p>\n<p>Ganz wichtig: Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung. Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen erfolgen ohne Gew\u00e4hr auf Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit oder \u00c4hnliches.<\/p>\n<h3>In Deutschland geregelt durch das Waffengesetz (WaffG)<\/h3>\n<p>\u201eDas Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts. Hierzu geh\u00f6ren der Erwerb, die Lagerung, der Handel, der Besitz und die Instandsetzung von Waffen, insbesondere von Klingen- und Schusswaffen sowie Munition. Auch definiert es verbotene Waffen (z. B. W\u00fcrgeh\u00f6lzer, Springmesser oder Schlagringe) und verbietet deren Besitz und Inverkehrbringen. International gilt das deutsche Waffengesetz als eines der strengsten\u201c. So ist es bei Wikipedia zu lesen und so ist es auch durchaus zutreffend.<\/p>\n<p>Das WaffG ist dabei ein \u00fcbergeordnetes Rechtswerk &#8211; speziellere ordnungs- beziehungsweise gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften oder Erlasse k\u00f6nnen einzelne Bestandteile f\u00fcr Einzelf\u00e4lle auch anders regeln (bspw. Verbot von eigentlich erlaubten Waffen in Bannmeilen o.\u00e4.). Solche Ausnahmen sollen hier aber nicht Thema sein.<\/p>\n<h3>Was ist eine Waffe im Sinne des Gesetzes?<\/h3>\n<p>Was f\u00e4llt unter das Waffengesetz? Kurz gesagt sind dies Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen, bestimmte sonstige Gegenst\u00e4nde\/Waffen, aber auch Anscheinswaffen.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend ist dabei keine landl\u00e4ufige Vorstellung von Waffen, sondern die Definition des Gesetzes. Fun fact: Jedes Gesetz definiert f\u00fcr sich am Beginn des Gesetzestextes regelm\u00e4\u00dfig den Anwendungsbereich und die behandelten Themen sehr genau. Dies ist notwendig, da es sonst am staatsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz fehlen w\u00fcrde &#8211; ist bspw. nicht bestimmt, welche Gegenst\u00e4nde das Gesetz \u00fcberhaupt als Waffe versteht, so k\u00f6nnte der B\u00fcrger auch nicht wissen, was im Zweifel verboten ist und welche Rechtsfolgen ihn bei Zuwiderhandlungen ggf. erwarten. Das wei\u00df er zwar h\u00e4ufig dennoch nicht, aber das ist ein Thema der Praxis. In der Theorie hat der B\u00fcrger rechtm\u00e4\u00dfig erlassene und in Kraft getretene Gesetze zu kennen und zu befolgen, Unkenntnis sch\u00fctzt vor Strafe nicht.<\/p>\n<h3>Die rechtliche Definition einer Waffe<\/h3>\n<p>Das WaffG definiert seinen sachlichen Anwendungsbereich in \u00a7 1 Abs. 2 WaffG wie folgt:<\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Ber\u00fccksichtigung der Belange der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung.<\/p>\n<p>(2) Waffen sind<\/p>\n<p>1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenst\u00e4nde und<br \/>\n2. tragbare Gegenst\u00e4nde,<br \/>\na) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrf\u00e4higkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Sto\u00dfwaffen;<br \/>\nb) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrf\u00e4higkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.<\/p>\n<p>(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, \u00fcberl\u00e4sst, f\u00fchrt, verbringt, mitnimmt, damit schie\u00dft, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.<\/p>\n<p>(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenst\u00e4nden nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz n\u00e4her geregelt.<\/p>\n<p>In \u00a7 1 Abs. 2 WaffG ist ein sehr wichtiger Punkt verankert: Nicht jeder gef\u00e4hrliche Gegenstand ist eine Waffe.<\/p>\n<p>In Abgrenzung zu bspw. einem Werkzeug muss sich eine Waffe durch ihre bauartliche Konzeption und ihren angestrebten Verwendungszweck auf den Einsatz als Waffe fokussieren (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG). So ist etwa ein zweischneidig geschliffenes milit\u00e4risches Stiefelmesser unzweifelhaft eine Waffe, w\u00e4hrend ein Campingmesser mit einseitiger Schneide, S\u00e4ge auf dem R\u00fccken und abgestumpfter Spitze der Konzeption und dem Einsatzzweck nach ein Werkzeug ist und keine Waffe \u2013 obwohl ich nat\u00fcrlich auch mit so einem Campingmesser jemanden umbringen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Gegenst\u00e4nde, die keine dezidierten Waffen sind k\u00f6nnen dem Gesetz zwar auch unterfallen, m\u00fcssen daf\u00fcr aber explizit im Gesetzestext oder den dazugeh\u00f6rigen Anlagen genannt sein (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG). Es sind derer nicht viele und ein Blick in die Anlage 1 zum WaffG schafft Klarheit:<\/p>\n<p>Tragbare Gegenst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind<\/p>\n<p>2.1 Messer,<br \/>\n2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden k\u00f6nnen (Springmesser),<br \/>\n2.1.2 deren Klingen beim L\u00f6sen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbstt\u00e4tig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),<br \/>\n2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgem\u00e4\u00df in der geschlossenen Faust gef\u00fchrt oder eingesetzt werden (Faustmesser),<br \/>\n2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),<br \/>\nsowie<br \/>\n2.2 Gegenst\u00e4nde, die bestimmungsgem\u00e4\u00df unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsger\u00e4te), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenst\u00e4nde (z. B. Viehtreiber).<\/p>\n<h3>Reenactment \u2013 Alles Waffen?<\/h3>\n<p>Interessant f\u00fcr Reenacter ist nun Folgendes: Fallen s\u00e4mtliche Hieb- und Stichwaffen des historischen Reenactments unter den Waffenbegriff?<\/p>\n<p>Solange es scharfe Repliken sind ist dies unzweifelhaft der Fall, sie unterliegen der Definition von \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG (Tragbare Gegenst\u00e4nde, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrf\u00e4higkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Sto\u00dfwaffen), wobei Hieb- und Sto\u00dfwaffen in der Anlage 1 zum WaffG ebenfalls fest definiert sind:<\/p>\n<p>Gegenst\u00e4nde, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Sto\u00df, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Dabei kommt es nicht auf die Intention des Tr\u00e4gers an (Aber ich will doch damit niemanden verletzen!), sondern lediglich auf die der Waffe innewohnenden Gefahrenpotentiale.<\/p>\n<h3>Der stumpfe Simulator<\/h3>\n<p>Aber wie ist es mit stumpfen Simulatoren f\u00fcr den Reenactmentkampf? Diese k\u00f6nnen nach der Definition des Waffenbegriffes keine Waffe im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG sein, da sie konzeptionell darauf ausgerichtet sind, ihre Gef\u00e4hrlichkeit im Gegensatz zu einer tats\u00e4chlichen Waffe zu minimieren und als Sportger\u00e4t verwendet zu werden, um den Partner gerade NICHT zu verletzen. In der Aufz\u00e4hlung sonstiger Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 b sind sie ebenfalls nicht enthalten.<\/p>\n<p>Sind stumpfe Simulatoren f\u00fcr den sportlichen Reenactmentkampf also vom Waffengesetz nicht umfasst? Ausweislich des Gesetzestextes scheint dies der Fall zu sein. Eindeutig kl\u00e4rende richterliche Rechtsprechung d\u00fcrfte dazu allerdings noch nicht existieren, da die Thematik ein absolut seltenes Rand- und Spartenph\u00e4nomen ist.<\/p>\n<h3>Der stumpfe Simulator \u2013 Eine Anscheinswaffe?<\/h3>\n<p>Daneben w\u00e4re vorstellbar, dass der stumpfe Simulator unter den Begriff der Anscheinswaffe fallen k\u00f6nnte. Unter \u201eAnscheinswaffe\u201c werden Gegenst\u00e4nde subsummiert, die echten Waffen t\u00e4uschend \u00e4hnlich sehen und daher dasselbe Bedrohungspotential wie eine echte Waffe entfalten k\u00f6nnen &#8211; und gute Simulatoren sind optisch erst bei n\u00e4herem Hinsehen von scharfen Waffen zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Allerdings hilft auch hier ein Blick in die Definition des Waffengesetzes (Anlage 1 zu \u00a7 1 Abs. 4):<\/p>\n<p>Anscheinswaffen sind<\/p>\n<p>1.6.1 Schusswaffen, die ihrer \u00e4u\u00dferen Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine hei\u00dfen Gase verwendet werden,<br \/>\n1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder<br \/>\n1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.<\/p>\n<p>Eine Hieb- und Stichwaffe kann also als stumpfe Nachbildung nicht dem Begriff der Anscheinswaffe des WaffG unterfallen.<\/p>\n<h3>Fazit zum Simulator<\/h3>\n<p>Stumpfe Reenactment\u201cwaffen\u201c, also sogenannte Simulatoren, d\u00fcrften nach derzeitiger Rechtslage dem Waffenbegriff des WaffG nicht unterfallen. Das WaffG und ein eventuelles Waffenf\u00fchrungsverbot sind damit auf stumpfe Simulatoren nicht anzuwenden. Insofern sollten waffenrechtlich solche Simulatoren in der \u00d6ffentlichkeit und bspw. auch beim Training in \u00f6ffentlichen Parks bedenkenlos genutzt und gef\u00fchrt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Dies stelle ich hier allerdings ohne jedwede Gew\u00e4hr fest, denn zum einen kann jederzeit richterliche Rechtsprechung diese Auffassung revidieren.<br \/>\nZum zweiten ist in der Praxis nicht gegeben, dass jeder Polizist oder Ordnungsbeamte diese diffizile Unterscheidung (Waffe vs. Simulator) sofort und nachvollziehbar treffen kann.<\/p>\n<p>Sollte es also zu Diskussionen um Simulatoren in der \u00d6ffentlichkeit kommen: Ruhe bewahren, freundlich bleiben, darauf hinweisen, dass es sich weder um eine Waffe noch um eine Anscheinswaffe im Sinne des Waffengesetzes handelt. Sollten die Simulatoren dennoch eingezogen werden, dann keinen Widerstand leisten, sondern sp\u00e4ter mit anwaltlicher Hilfe den Rechtsweg beschreiten.<\/p>\n<h3>Scharfe bzw. echte Reenactmentwaffen im Sinne des WaffG<\/h3>\n<p>Betrachten wir nun scharfe Reenactmentwaffen, also Repliken mit Waffeneigenschaft gem\u00e4\u00df der Definition des WaffG. Diese unterfallen zwar dem Waffengesetz, sind aber nat\u00fcrlich nicht verboten.<\/p>\n<p>Das Waffengesetz regelt ausdr\u00fccklich, welche Hieb- und Stichwaffen bzw. sonstigen Gegenst\u00e4nde verboten sind (Anlage 2 zu \u00a7 2 Abs. 2 bis 4):<\/p>\n<p>&#8211; als andere Gegenst\u00e4nde getarnte Waffen, z. B. Stockdegen<br \/>\n&#8211; W\u00fcrgeh\u00f6lzer, z.B. Nunchakus (es kommt dabei auf die potentielle M\u00f6glichkeit des Drosselns an)<br \/>\n&#8211; Stahlruten, Totschl\u00e4ger oder Schlagringe<br \/>\n&#8211; Wurfsterne<br \/>\n&#8211; Butterfly-, Fall- und Faustmesser<\/p>\n<p>Diese Gegenst\u00e4nde und Waffen darf man nicht nur nicht in der \u00d6ffentlichkeit f\u00fchren, sondern auch nicht privat besitzen.<br \/>\nHistorische Schwerter, Dolche etc. unterfallen hingegen solch einem generellen Verbot nicht. Man darf sie legal besitzen und auch benutzen, solange man sich nicht in der \u00d6ffentlichkeit befindet.<\/p>\n<h3>Das F\u00fchrverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 42a WaffG<\/h3>\n<p>Damit kommen wir zum vieldiskutierten und viel gef\u00fcrchteten Verbot des F\u00fchrens von bestimmten Messern und von Hieb- und Stichwaffen.<br \/>\nDas F\u00fchren einer Waffe bedeutet das Aus\u00fcben der tats\u00e4chlichen Gewalt \u00fcber die Waffe au\u00dferhalb des umfriedeten Besitzes (Wohnung, Grundst\u00fcck, etc), sprich im \u00f6ffentlichen Raum.<\/p>\n<p>Das F\u00fchrverbot gilt nach \u00a742a Abs 1. WaffG f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Anscheinswaffen (Erinnerung: Nur Schusswaffen)<br \/>\n2. Hieb- und Sto\u00dfwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder<br \/>\n3. Messer mit einh\u00e4ndig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenl\u00e4nge \u00fcber 12 cm<\/p>\n<h3>Ausnahmen vom F\u00fchrverbot<\/h3>\n<p>Aber \u00a742a bietet f\u00fcr historische Reenacter auch gleich die entsprechenden Ausnahmen und insofern F\u00fchrerlaubnisse:<\/p>\n<p>Absatz 1 gilt nicht<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theaterauff\u00fchrungen,<br \/>\n2. f\u00fcr den Transport in einem verschlossenen Beh\u00e4ltnis,<br \/>\n3. f\u00fcr das F\u00fchren der Gegenst\u00e4nde nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.<\/p>\n<p>Weitergehende Regelungen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das F\u00fchren der Gegenst\u00e4nde im Zusammenhang mit der Berufsaus\u00fcbung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.<\/p>\n<p>Damit w\u00e4re alles gesagt. Historische Veranstaltungen unterfallen regelm\u00e4\u00dfig der Brauchtumspflege, erlauben also das F\u00fchren historischer Hieb- und Stichwaffen.<br \/>\nEbenso erlaubt ist das F\u00fchren in der \u00d6ffentlichkeit bei Fotosessions und Filmaufnahmen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich enth\u00e4lt die Erlaubnisregelung den unbestimmten Begriff des berechtigten Interesses. Diesen hat der Gesetzgeber eingef\u00fchrt, um auf die Vielf\u00e4ltigkeit des Lebens zu reagieren. So k\u00f6nnte also bspw. ein Kuchenmesser mit 20cm Klingenl\u00e4nge bei einem Picknick im \u00f6ffentlichen Park dennoch erlaubt sein, auch wenn es eine Klingenl\u00e4nge von 12 cm \u00fcberschreitet. Es liegt dann ein sozialad\u00e4quater Gebrauch vor, von welchem keine unberechenbare Gefahr f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit ausgeht. Dies ist allerdings nur meine Meinung, bei restriktiver Gesetzesauslegung k\u00f6nnten Polizei und Ordnungsamt das auch anders sehen und das Messer einziehen.<\/p>\n<p>Das sogenannte berechtigte Interesse d\u00fcrfte allerdings zumeist etwas sein, was erst im Nachgang bei Rechtsstreitigkeiten \u00fcber eventuelle Geldbu\u00dfen und Verwarnungen gepr\u00fcft wird.<br \/>\nGanz wichtig jedoch: Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor, wenn Selbstverteidigung geplant wird. Das Gewaltmonopol beh\u00e4lt der Staat strikt bei sich.<\/p>\n<p>Und letztendlich: Will man auf Nummer sicher gehen bleibt einem immer noch gem\u00e4\u00df \u00a7 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG der Transport in einem verschlossenen Beh\u00e4ltnis \u2013 also in einem Koffer, einer Gewehrtasche oder \u00c4hnlichem. Das Beh\u00e4ltnis muss lediglich so verschlie\u00dfbar sein, dass ein sofortiger Zugriff auf die Waffe, insbesondere durch Dritte, ausgeschlossen ist.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Wir halten fest: Das Waffengesetz stellt uns Reenactern kaum Hindernisse in den Weg.<\/p>\n<p>Stumpfe Simulatoren d\u00fcrften dem Waffengesetz gar nicht unterfallen, womit ihr Transport und die Nutzung (das F\u00fchren) in der \u00d6ffentlichkeit, z.B. zum Training, nach dem Waffengesetz nicht verboten sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das F\u00fchrverbot von scharfen Reenactmentwaffen gibt es mannigfaltige Ausnahmen. So ist das F\u00fchren dieser Waffen auf historischen Events, zum Filmen und zum Fotografieren erlaubt. Der Transport ist ebenfalls m\u00f6glich, man braucht hierf\u00fcr lediglich ein verschlossenes Beh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Es gilt aber auch: In Spezialf\u00e4llen, bestimmten Bannmeilen etc. kann durch spezielle Rechtsverordnungen und Erlasse im Rahmen des Ordnungsrechtes und der Gefahrenabwehr alles M\u00f6gliche verboten werden. Wenn die Polizei in einem bestimmten Bereich Bratpfannen verbietet, dann d\u00fcrfen in diesem Bereich keine Bratpfannen gef\u00fchrt werden \u2013 egal, ob die Bratpfanne eine Waffe im Sinne des WaffG ist oder nicht.<\/p>\n<p>Im Zweifelsfall also freundlich bleiben, nachfragen, erkl\u00e4ren, aber wenn n\u00f6tig Simulatoren oder Waffen abgeben und sich im Nachgang auf dem Rechtsweg auseinandersetzen.<\/p>\n<p>Auch Polizisten und die Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind nur Menschen und machen ihren Job. Sie wollen niemanden schikanieren oder \u00e4rgern, sondern m\u00fcssen immer wieder auf Situationen reagieren, die nicht immer gut einsch\u00e4tzbar sind und die in der Praxis nicht so klar auf der Hand liegen wie in der Theorie. Also immer daran denken: Der Staatsbedienstete auf der anderen Seite ist ein Mensch wie wir alle. Freundliche Kommunikation und gegenseitiges Verst\u00e4ndnis sind angebracht.<\/p>\n<p>Und es gilt auch \u00fcber eine Konfrontationssituation hinaus der gesunde Menschenverstand: Bei regelm\u00e4\u00dfigen Trainings in Parks oder auf \u00f6ffentlichen Anlagen kann ein kurzer vorheriger Anruf bei der zust\u00e4ndigen Polizeidienststelle und\/oder dem zust\u00e4ndigen Ordnungsamt nicht Schaden und ggf. Unannehmlichkeiten im Nachgang ersparen.<\/p>\n<p>Dies war also mein \u00dcberblick zum Thema Waffenrecht in Deutschland und Hieb- und Stichwaffen im historischen Reenactment. Wie bereits gesagt, es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung und alle Angaben sind nat\u00fcrlich ohne Gew\u00e4hr.<\/p>\n<p>Ich w\u00fcnsche allen Hobbyisten und Interessierten viel Freude in der Zukunft beim historischen Reenactment und ein gutes Auskommen mit den staatlichen Ordnungsw\u00e4chtern. Waffenrechtlich gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass solch ein gutes Auskommen miteinander problematisch w\u00e4re.<\/p>\n<p><em>Quelle: Philipp Roskoschinski, M.A., Dipl.-Jur., CEO\/Founder Kaptorga \u2013 Visual History<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Philipp Roskoschinski, M.A., Dipl.-Jur. CEO\/Founder Kaptorga \u2013 Visual History Immer wieder findet man in sozialen Medien Diskussionen zum Thema Waffenrecht und Hieb- und Stichwaffen im Reenactment. Darf ich mein Schwert mit hinausnehmen? Werde ich sofort von einer Spezialeinheit \u00fcberw\u00e4ltigt, weil mein Schwert so gef\u00e4hrlich ist? 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